欧盟:一次性塑料禁令生效

2022-03-22 16:02

Am 2. Juli 2021 wird die Richtlinie über Einwegkunststoffe in der Europäischen Union (EU) in Kraft getreten. Die Richtlinie verbietet bestimmte Einwegkunststoffe, für die Alternativen verfügbar sind. Ein „Einweg-Kunststoffprodukt“ ist definiert als ein Produkt, das ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht und nicht dafür konzipiert, gestaltet oder auf den Markt gebracht wird, um mehrmals für denselben Zweck verwendet zu werden. Die Europäische Kommission hat veröffentlicht Richtlinien, einschließlich Beispiele, was als Einweg-Kunststoffprodukt anzusehen ist. (Richtlinie Art. 12.)

Bei anderen Einweg-Kunststoffartikeln müssen die EU-Mitgliedstaaten ihre Verwendung durch nationale Maßnahmen zur Verbrauchsreduzierung, ein separates Recyclingziel für Kunststoffflaschen, Designanforderungen für Kunststoffflaschen und obligatorische Etiketten für Kunststoffprodukte zur Information der Verbraucher einschränken. Darüber hinaus erweitert die Richtlinie die Herstellerverantwortung, was bedeutet, dass die Hersteller die Kosten für die Abfallentsorgung, die Datenerfassung und die Sensibilisierung für bestimmte Produkte tragen müssen. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Maßnahmen bis zum 3. Juli 2021 umsetzen, mit Ausnahme der Anforderungen an die Produktgestaltung für Flaschen, die ab dem 3. Juli 2024 gelten. (Art. 17.)

Die Richtlinie setzt die Die Plastikstrategie der EU und zielt darauf ab, „den Übergang der [EU] zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern“. (Art. 1.)

Inhalt der Richtlinie über Einwegkunststoffe

Marktverbote

Die Richtlinie verbietet die Bereitstellung der folgenden Einwegkunststoffe auf dem EU-Markt:

  • Wattestäbchen

  • Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen)

  • Platten

  • Strohhalme

  • Getränkerührer

  • Stöcke zum Befestigen und Tragen von Ballons

  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol

  • Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich deren Kappen und Deckel

  • Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich deren Deckel und Deckel

  • Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. (Art. 5 i.V.m. Anlage, Teil B.)

Nationale Maßnahmen zur Verbrauchsreduzierung

Die EU-Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffe zu reduzieren, für die es keine Alternative gibt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Europäischen Kommission eine Beschreibung der Maßnahmen vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen. Solche Maßnahmen können die Einführung nationaler Reduktionsziele, die Bereitstellung von wiederverwendbaren Alternativen am Verkaufsort für Verbraucher oder die Erhebung von Gebühren für Einweg-Kunststoffprodukte umfassen. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen bis 2026 eine „ehrgeizige und nachhaltige Reduzierung“ des Verbrauchs dieser Einwegkunststoffe erreichen, „die zu einer wesentlichen Umkehrung des steigenden Verbrauchs führt“. Der Verbrauchs- und Reduzierungsfortschritt muss überwacht und der Europäischen Kommission gemeldet werden. (Art. 4.)

Getrennte Sammlungsziele und Gestaltungsanforderungen für Plastikflaschen

Bis 2025 müssen 77 % der auf den Markt gebrachten Plastikflaschen recycelt werden. Bis 2029 muss eine Menge von 90 % recycelt werden. Darüber hinaus werden Designanforderungen für Plastikflaschen umgesetzt: Bis 2025 müssen PET-Flaschen bei ihrer Herstellung mindestens 25 % recycelten Kunststoff enthalten. Diese Zahl steigt bis 2030 für alle Flaschen auf 30 %. (Art. 6 Abs. 5; Art. 9.)

Beschriftung

Damenbinden (Einlagen), Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Tabakprodukte mit Filter und Trinkbecher müssen auf der Verpackung oder auf dem Produkt selbst mit einem „auffälligen, deutlich lesbaren und dauerhaften“ Etikett versehen sein. Das Etikett muss die Verbraucher über geeignete Abfallentsorgungsmöglichkeiten für das Produkt oder zu vermeidende Abfallentsorgungswege sowie über das Vorhandensein von Kunststoffen im Produkt und die negativen Auswirkungen von Littering informieren. (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage Teil D.)

Erweiterte Herstellerverantwortung

Hersteller müssen die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, Abfallsammlung, Müllbeseitigung sowie Datenerhebung und Berichterstattung in Bezug auf die folgenden Produkte übernehmen:

  • Lebensmittelbehälter

  • Päckchen und Hüllen aus flexiblem Material

  • Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern

  • Becher für Getränke, einschließlich deren Deckel und Deckel

  • leichte Tragetaschen aus Kunststoff

  • Tabakerzeugnisse mit Filter

  • Feuchttücher

  • Luftballons (Art. 8 Abs. 2, 3 i.V.m. Anlage, Teil E.)

Für Feuchttücher und Luftballons müssen jedoch keine Entsorgungskosten übernommen werden.

Bewusstseinsbildung

Die Richtlinie fordert, dass die EU-Mitgliedstaaten Anreize für verantwortungsvolles Verbraucherverhalten schaffen und die Verbraucher über wiederverwendbare Alternativen sowie über die Auswirkungen von Littering und anderer unsachgemäßer Abfallentsorgung auf die Umwelt und das Kanalnetz informieren. (Art. 10.)


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